
Satzung des Vereins Uni-Art e.V.
- 1 (Name und Sitz)
1.1 Der Verein führt den Namen Uni-Art e.V.
1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
1.3 Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- 2 (Geschäftsjahr)
2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 (Zweck des Vereins)
3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die regelmäßige Ausrichtung von kulturellen Veranstaltungen (Musik, Kunst, Tanz und andere darstellende Künste) in der Form von Konzerten, Kunst- und Musikwettbewerben und Begegnungstreffen in Hamburg und Umgebung. Einmal im Sommer und einmal im Winter wird durch den Verein ein großes Konzert außerhalb der Vereinsräume in einer Kirche oder einem Konzertsaal veranstaltet. In monatlichem oder zweimonatlichem Abstand soll in den Vereinsräumen ein Klassikabend stattfinden. Der Verein Uni-Art e.V. wird hierbei als Veranstalter auftreten. Die Veranstaltungen werden in den Geschäftsräumen des Vereins stattfinden, sofern nicht aus organisatorischen Gründen die Anmietung eines anderen Veranstaltungsortes nötig ist. Es sind vor allem Konzerte der Musiklehrer und von deren Schülern geplant, um letzteren die Möglichkeit zu geben, ihre Ergebnisse zu Präsentieren. Aber auch einzelne internationale Künstler, die für die Förderung des künstlerischen Verständnisses von Lehrern, Schülern, sowie die Allgemeinheit interessant sind, sollen eingeladen werden. Ein besonderes Anliegen ist dem Verein die Veranstaltung eines internationalen Chorfestes, sobald dies wieder möglich ist.
- – den Musikunterricht für junge Musikerinnen und Musiker ab dem frühen Kindheitsalter an. Dieser findet hauptsächlich in den Vereinsräumen statt und geschieht teilweise durch die Vereinsmitglieder (Möglich ist der Unterricht in Klavier, Gesang, Geige, Flöte und Guzheng), teilweise durch von außerhalb kommende Musiklehrerinnen und -lehrer.
– die regelmäßige Ausrichtung von Seminaren zur Aus-, Weiter- und Fortbildung, die einerseits den Musikunterricht für die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Musiktheorie und Musikgeschichte ergänzen, aber darüber hinaus auch Themen der Verbindung der Musik mit angrenzenden bildenden und darstellenden Künsten ansprechen. Die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ist gegen einen Unkostenbeitrag offen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Dozenten sind vor allem Vereinsmitglieder.
– die Beratung zur musikalischen Ausbildung. Uni-Art e.V. möchte Eltern einerseits längerfristig umfassend beraten und ihre Kinder mit optimal qualifizierten Lehrern zusammen bringen, andererseits aber auch selbst Unterricht anbieten beziehungsweise diesen in den Vereinsräumen ermöglichen. Für die fortgeschrittenen Kinder und Jugendlichen ist die Auswahl und die Unterstützung bei der künstlerischen Bewerbung für internationale Wettbewerbe ein Anliegen. Die Beratung umfasst die Unterstützung bei der Bewerbung bei internationalen Wettbewerben in der Form der Auswahl der Wettbewerbe, den zu präsentierenden Werken, sowie Hilfe bei Erstellung von Bewerbungsunterlagen und -Videos.
- – die Ausrichtung von interkulturellen Veranstaltungen. Neben regelmäßig durch den Verein organisierten Konzerten von Vereinsmitgliedern, aber auch internationalen Künstlerinnen und Künstlern gegen einen Unkostenbeitrag, die auf ein kulturell gemischtes Publikum ausgerichtet sind und so dazu geeignet sind, Verständigung und Toleranz zu fördern, werden zu einem speziellen Anlass chinesische Kulturorganisationen zu musikalischen Begegnungen nach Hamburg eingeladen. Für die Zeit nach dem Ende der mit der Corona Pandemie einhergehenden Einschränkungen wird ein großes Chorfest geplant, anlässlich dessen eine Partnerorganisation aus China nach Hamburg kommen wird. Der Verein organisiert dieses und richtet die einzelnen Veranstaltungen aus, die alle dem Kulturaustausch dienen.
– die Verbreitung von kulturellen Informationen über interkulturellen Veranstaltungen. Unter anderem über die Website des Vereins soll denjenigen, die sich für Kunst und Kultur im Raum Hamburg interessieren, diese Musikveranstaltungen nahe gebracht werden.
3.3 Der Verein Uni-Art e.V.mit Sitz in der Oberstrasse 88, 20149 Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.4 Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- 4 (Selbstlose Tätigkeit)
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Die Aktivitäten des Vereins sind gemeinnützige Aktivitäten, die Kunstschaffenden und Kunstlernenden zugutekommen sollen.
- 5 (Mittelverwendung)
5.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 6 (Verbot von Begünstigungen)
6.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
7.1 Verbandsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
7.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
7.3 Der Vorstand trifft die Entscheidung zu einem Antrag der Mitgliedschaft.
7.3 Für den Fall, dass ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, werden der betroffenen Person die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt. Die betroffene Person hat dann die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um diese trotz Ablehnung durch den Vorstand über Ihrem Aufnahmewunsch abstimmen zu lassen. Der Vorstand ist an das Votum der Mitgliederversammlung gebunden.
- 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
8.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder der Auflösung der Mitgliedschaft. Der Verlust der Mitgliedschaft kann durch Ausschluss durch den Vorstand verursacht werden.
8.2 Handlungen, die die Ziele des Vereins untergraben, gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen oder die Beiträge für ein Jahr in Verzug bringen.
8.3 Mitglieder haben das Recht, zurückzutreten. Wenn ein Mitglied sich von der Sitzung zurückzieht, sollte dies vier Wochen vor dem Semester einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreichen.
8.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Ruf des Vereins zu wahren, den Verein bei seiner Organisation und Leitung zu unterstützen und die Satzung des Vereins einzuhalten und aktiv die Arbeit von Lehrern und Direktoren zu unterstützen.
8.5 Verstößt ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins, zerstört es den Ruf des Vereins oder stört es den normalen Betrieb des Vereins, erhält es ein Schreiben des Vorstandes mit einer schriftlichen Warnung. Damit wird die Teilnahme an Verbandsaktivitäten bis zum Ausschluss der Mitgliedschaft verboten.
8.6 Nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht mehr.
- 9 (Beiträge)
9.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 10 (Organe des Vereins)
10.1 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- 11 (Mitgliederversammlung)
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
11.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
11.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
11.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
11.5 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
11.6 Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
11.9 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
11.10 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11.11 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.12 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.13 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11.14 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 12 (Vorstand)
12.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
12.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
12.3 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
12.4 Wiederwahl ist zulässig.
12.5 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
12.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- 13 (Schatzmeister/in)
13.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Schatzmeister/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
13.2 Wiederwahl ist zulässig.
- 14 (Auflösung des Vereins)
14.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Hamburger China-Gesellschaft e.V.
im Chinesischen Teehaus „Yu Garden“
Feldbrunnenstraße 67
20148 Hamburg
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 06.08.2020
